LSG Bayern - Beschluss vom 16.04.2009
L 5 B 1091/07 KR
Normen:
GKG § 3; GKG § 45 Abs. 1 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; SGB X § 31; SGG § 197a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 97/06

Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zusammenrechnung der Streitwerte bei Klage und Widerklage beim Fehlen einer rechtskraftfähigen Entscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 16.04.2009 - Aktenzeichen L 5 B 1091/07 KR

DRsp Nr. 2009/15896

Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zusammenrechnung der Streitwerte bei Klage und Widerklage beim Fehlen einer rechtskraftfähigen Entscheidung

Wurde die Betragsforderung, mit der aufgerechnet werden soll, noch nicht mit Verwaltungsakt gegenüber dem Arbeitgeber festgesetzt, so hat keine Zusammenrechnung der Streitwerte von Klage und Widerklage zu erfolgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 3; GKG § 45 Abs. 1 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; SGB X § 31; SGG § 197a Abs. 1;

Gründe:

I. Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin den Streitwert um den Wert der Widerklage bzw. Aufrechnungsforderung anzuheben.

Im Ausgangsverfahren forderte die Klägerin den versehentlich für den nicht mehr bei der Beklagten versicherten Mitarbeiter F. übersandten Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 1.048,45 Euro an sie zurück zu überweisen. Die zunächst beim Amtsgericht D-Stadt erhobene Klage wurde nach Erlass eines Versäumnisurteils an das Sozialgericht Nürnberg verwiesen.