Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.
I. Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin den Streitwert um den Wert der Widerklage bzw. Aufrechnungsforderung anzuheben.
Im Ausgangsverfahren forderte die Klägerin den versehentlich für den nicht mehr bei der Beklagten versicherten Mitarbeiter F. übersandten Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 1.048,45 Euro an sie zurück zu überweisen. Die zunächst beim Amtsgericht D-Stadt erhobene Klage wurde nach Erlass eines Versäumnisurteils an das Sozialgericht Nürnberg verwiesen.
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