LSG Bayern - Beschluss vom 07.07.2015
L 7 R 4/15 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28p; SGB IV § 7a; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 288/11

Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren in Statusfeststellungsverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen L 7 R 4/15 B

DRsp Nr. 2015/14021

Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren in Statusfeststellungsverfahren

1. Das Gericht muss den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG nach objektiven Kriterien in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bestimmen; das geschieht nach den Anhaltspunkten aus dem bisherigen Sach- und Streitstand, die sich bis zur Verfahrensbeendigung ergeben haben. 2. Nur wenn sich hieraus keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung bieten, ist der Auffangwert von 5.000 EUR zugrundezulegen. 3. Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach in Statusverfahren nach § 7a SGB IV regelmäßig vom Auffangwert auszugehen ist. 4. Die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der Versicherungspflicht einerseits und die Beitragsfestsetzung andererseits sind unterschiedliche Streitgegenstände, die auch kostenrechtlich voneinander zu trennen sind. 5. Im Statusverfahren ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag regelmäßig nicht festgesetzt und ist im Klageverfahren, anders als beispielsweise in Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV, nicht entscheidungserheblich.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28p; SGB IV § 7a; SGG § 197a;

Gründe

I.