LSG Hamburg - Beschluss vom 20.03.2015
L 5 KA 54/14 B
Normen:
GKG (2004) § 52 Abs. 1; GKG (2004) § 52 Abs. 6 S. 1 und S. 4; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; SGB V § 103 Abs. 4 S. 4; SGB V § 103 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 28/14

Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer offensiven Konkurrentenklage

LSG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 54/14 B

DRsp Nr. 2015/6809

Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer offensiven Konkurrentenklage

1. Grundsätzlich gilt, dass in Zulassungsangelegenheiten des Vertragsarztrechts der Streitwert in der Regel in Höhe der bundesdurchschnittlichen Umsätze der Arztgruppe abzüglich des durchschnittlichen Praxiskostenanteils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren festzusetzen ist. 2. Lediglich in einem atypischen Fall, in dem feststeht oder zumindest wahrscheinlich ist, dass der die Zulassung betreibende Arzt nicht im üblichen Umfang vertragsärztlich tätig werden will, konkrete Angaben über den in Aussicht genommenen oder zu erwartenden Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit aber nicht vorliegen, ist es sachgerecht, für jedes der zwölf Quartale des Dreijahreszeitraums den Regelwert von 5.000 Euro anzusetzen. 3. Abweichend von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bewertet der Senat das mit der offensiven Konkurrentenklage verfolgte Rechtsschutzinteresse daran, den Weg für eine neue Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien nach § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V freizumachen, jedoch höher als mit einem Drittel des nach allgemeinen Kriterien ermittelten "vollen Zulassungsinteresses".

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 5. Dezember 2014 abgeändert.