LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.06.2010
L 5 KA 61/09 B
Normen:
GKG § 52;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 156/09

Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer defensiven Konkurrentenklage im Vertragsarztrecht gegen eine einem anderen Arzt erteilte Zulassung oder Ermächtigung

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen L 5 KA 61/09 B

DRsp Nr. 2010/14271

Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer defensiven Konkurrentenklage im Vertragsarztrecht gegen eine einem anderen Arzt erteilte Zulassung oder Ermächtigung

Der Streitwert für die Klage eines Arztes gegen die einem Konkurrenten erteilte Genehmigung einer Zweigpraxis beträgt idR, sofern keine Anhaltspunkte für die konkrete Höhe der Umsatzeinbuße vorliegen, 15.000,-- EUR.

Bei defensiven Konkurrentenklagen im Vertragsarztrecht gegen eine einem anderen Arzt erteilte Zulassung oder Ermächtigung bemisst sich der Streitwert nach der Umsatzeinbuße des Klägers abzüglich der Praxiskosten für drei Jahre, wenn nicht ein kürzerer Zeitraum streitig ist. Ist nicht konkret feststellbar, welche Umsatz- und Einkommenseinbuße der Kläger durch die dem Beigeladenen erteilte begünstigende Entscheidung hat, ist für jedes Quartal des Dreijahreszeitraums der Regelwert von 5.000,-- EUR anzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 12.11.2009 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren S 11 KA 156/09 wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts (SG) im Verfahren S 11 KA 156/09.