LSG Bayern - Beschluss vom 23.03.2009
L 5 B 815/07 KR
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGG § 197a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 2491/05

Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV

LSG Bayern, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen L 5 B 815/07 KR

DRsp Nr. 2009/17887

Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV

Angesichts der Bedeutung der zukunftsgerichteten Statusfeststellungsbescheide und des zeitlichen Prüfumfangs ist es angezeigt, den Streitwert für Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV pauschaliert mit 18.000 EUR festzusetzen. Dies entspricht der zur Vereinfachung, Vereinheitlichung und zur Herstellung von Berechenbarkeit in der Rechtsprechung entwickelten Schematisierung und Pauschalierung, wonach im Regelfall der Streitwert von 18.000 EUR angemessen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. August 2007 abgeändert und der Streitwert auf 18.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGG § 197a Abs. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Festsetzung des Streitwerts in einem Statusanfrageverfahren nach § 7a SGB IV.