Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.02.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß §§ 197a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §
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