LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.04.2008
6 Ta 167/08
Normen:
ZPO § 3 ; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2580/07

Streitwertfestsetzung für einen Wiedereinstellungsanspruch

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 167/08

DRsp Nr. 2008/18338

Streitwertfestsetzung für einen Wiedereinstellungsanspruch

»1. Für die Bewertung eines Antrages auf Abgabe einer Willenserklärung zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses (Wiedereinstellungsanspruch) ist § 42 IV 1 GKG nicht unmittelbar anwendbar. 2. Im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 3 ZPO ist jedoch § 42 IV 1 GKG als Orientierungsmaßstab anzuwenden, wobei das Abschlussinteresse regelmäßig nicht höher als das Bestandsinteresse sein kann.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.02.1990 als Angestellte beschäftigt.

Dieses Arbeitsverhältnis hatte die Beklagte unter dem 28.02.2007 zum 31.08.2007 gekündigt. In einem vor dem Arbeitsgericht Nürnberg geführten Kündigungsrechtsstreit haben die Parteien im Kammertermin vom 25.07.2007 einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2007 bei Zahlung einer Abfindung enden sollte. Die Beklagte hatte in dem Kündigungsrechtsstreit die betriebsbedingte Kündigung damit begründet, dass die Rechnungsabwicklung, in der die Klägerin beschäftigt war, nach Polen ausgelagert werde und deshalb der Arbeitsplatz der Klägerin wegfalle.