LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2015
L 1 KR 482/14 B
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 S. 1-2; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GKG § 68 Abs. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 52; SGG § 92 Abs. 1 S. 1; SGG § 123;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 922/13
SG Münster, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 922/13

Streitwertfestsetzung einer (Stufen-)Klage einer Krankenkasse gegen einen Augenoptiker auf Auskunftserteilung über Leistungs- und Abrechnungsvorgänge (hier: Fehlen von Anhaltspunkten für die Bestimmung der Anzahl der Versorgungsfälle)Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde (hier insbes. Prüfung des Rechtsschutzinteresses)Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts (Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Wertes)Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das SozialgerichtÄnderung der Streitwertfestsetzung der unteren Instanz durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 482/14 B

DRsp Nr. 2015/8096

Streitwertfestsetzung einer (Stufen-)Klage einer Krankenkasse gegen einen Augenoptiker auf Auskunftserteilung über Leistungs- und Abrechnungsvorgänge (hier: Fehlen von Anhaltspunkten für die Bestimmung der Anzahl der Versorgungsfälle) Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde (hier insbes. Prüfung des Rechtsschutzinteresses) Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts (Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Wertes) Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht Änderung der Streitwertfestsetzung der unteren Instanz durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen

1. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen. 2. Dem Wortlaut des § 63 Abs. 3 S. 1 GKG lässt sich eine Einschränkung dahingehend, dass das Rechtsmittelgericht die Streitwertfestsetzung der unteren Instanz nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels ändern könnte, nicht entnehmen.

Tenor

Die Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Münster vom 22.01.2008 und vom 04.07.2014 werden als unzulässig verworfen. Die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Sozialgerichts vom 04.07.2014 wird nicht von Amts wegen geändert. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1 S. 1-2; GKG § 63 Abs. 2;