LAG Köln - Beschluss vom 02.04.2012
2 Ta 113/12
Normen:
GKG § 42;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 5848/11

Streitwertfestsetzung bei nur kurzem Bestand des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 113/12

DRsp Nr. 2012/9026

Streitwertfestsetzung bei nur kurzem Bestand des Arbeitsverhältnisses

Bei kurzem Bestand des Arbeitsverhältnisses liegt die Festsetzung eines Streitwertes unterhalb der 3-Monatsgrenze des § 42 GKG im Ermessen des Gerichts. Grundlage für die Ausübung des Ermessens kann die Höhe der Annahmeverzugsansprüche, die durch die Kündigung ausgelöst wurden, sein.

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.01.2012 - 20 Ca 5848/11 - wird teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert wird für den Kündigungsschutzantrag abweichend auf 2.275,50 € fwestgesetzt. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42;

Gründe

I. Der Kläger erhob am 29.07.2011 uneingeschränkte Kündigungsschutzklage, mit der er sich gegen die Kündigung vom 04.07.2011 wandte. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate. Die Kündigung vom 04.07. war ihm erst am 28.07.2011 zugegangen. Die Arbeitgeberin hatte das Kündigungsschreiben zunächst als Einschreiben versandt. Der Kläger hat dieses bei der Post nicht abgeholt und hierzu behauptet, er habe den Abholschein nicht erhalten. Für den Monat Juni macht der Kläger Vergütungsansprüche für 159,5 Stunden zum Bruttolohn von 10,00 € geltend. Hierauf hat er 100,00 € netto Abschlag erhalten.