Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.01.2012 -
I. Der Kläger erhob am 29.07.2011 uneingeschränkte Kündigungsschutzklage, mit der er sich gegen die Kündigung vom 04.07.2011 wandte. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate. Die Kündigung vom 04.07. war ihm erst am 28.07.2011 zugegangen. Die Arbeitgeberin hatte das Kündigungsschreiben zunächst als Einschreiben versandt. Der Kläger hat dieses bei der Post nicht abgeholt und hierzu behauptet, er habe den Abholschein nicht erhalten. Für den Monat Juni macht der Kläger Vergütungsansprüche für 159,5 Stunden zum Bruttolohn von 10,00 € geltend. Hierauf hat er 100,00 € netto Abschlag erhalten.
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