OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2010
14 E 144/10
Normen:
WoGG § 16 Abs. 2; SGB I § 66 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 32 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3;

Streitwertfestsetzung bei Klage gegen einen auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützten Bescheid

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 14 E 144/10

DRsp Nr. 2010/21577

Streitwertfestsetzung bei Klage gegen einen auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützten Bescheid

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf einen Betrag in der Wertstufe bis 2.500 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

WoGG § 16 Abs. 2; SGB I § 66 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 32 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Obwohl im erstinstanzlichen Verfahren ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden hat, beschließt der Senat nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG über die Streitwertbeschwerde.

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Streitwert ist auf einen Betrag in der Wertstufe bis 2.500 Euro festzusetzen, entspricht allerdings anders als der Kläger geltend macht - nicht lediglich 840 Euro.