Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf einen Betrag in der Wertstufe bis 2.500 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Obwohl im erstinstanzlichen Verfahren ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden hat, beschließt der Senat nach §
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Streitwert ist auf einen Betrag in der Wertstufe bis 2.500 Euro festzusetzen, entspricht allerdings anders als der Kläger geltend macht - nicht lediglich 840 Euro.
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