LAG Nürnberg - Beschluss vom 11.02.2021
2 Ta 10/21
Normen:
RVG § 32 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 56862
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 07.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 489/20

Streitwerterhöhung durch Mehrvergleich

LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 10/21

DRsp Nr. 2022/12960

Streitwerterhöhung durch Mehrvergleich

Haben die Parteien in einer Bestandsschutzklage einen Vergleich geschlossen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, steht dies im Rahmen des § 45 Abs. 4 GKG einer negativen gerichtlichen Entscheidung gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG gleich. Damit fällt auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung in dem Verfahren an, der den Streitwert entsprechend erhöht.

1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 07.01.2021, Az. 3 Ca 489/20 abgeändert.

2. Der Streitwert wird für das Verfahren wird auf 40.423,- € und für den Vergleich auf 48.235,50 € festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2;

Gründe:

A.

Die Parteien stritten um die Beendigung des Vertragsverhältnisses, Entgelt, Urlaubsabgeltung und Zeugniserteilung. Das monatliche Bruttoeinkommen des Klägers betrug 6.700,- €. Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio, dessen Geschäftsführer der Kläger gewesen war.

Das Verfahren endete durch Feststellung eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die Parteien u.a. über den Verbleib von dem Kläger gehörenden Gegenständen, insbesondere Gewichten, einigten. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird auf Blatt 84 f der Akten verwiesen.