LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.09.2016
L 1 KR 427/16 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 390/14

StreitwertbeschwerdeSteckengebliebene Stufenklage

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.09.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 427/16 B

DRsp Nr. 2016/16054

Streitwertbeschwerde Steckengebliebene Stufenklage

1. Bei einer Stufenklage ist der Streitwert grundsätzlich nach § 44 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten mit der Klage verfolgten Anspruchs zu bemessen. 2. Es kommt daher regelmäßig auf den in der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch an . 3. Dies gilt auch für den Fall einer sogenannten "stecken gebliebenen" Stufenklage, bei der es im Klageverfahren nicht mehr zu einer Bezifferung der Leistungsstufe kommt, weil auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird. 4. Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich in solchen Fällen nach dem vom Kläger mit der Klageerhebung zum Ausdruck gebrachten Leistungsinteresse.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertentscheidung in dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Juni 2016 ist unbegründet.