LAG Köln - Beschluss vom 02.08.2012
7 Ta 216/12
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 9 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 82/11

Streitwertbemessung bei Übergang des Betriebsratsmandats Beschlussverfahren bei Betriebsübergang und Mandatsübergang

LAG Köln, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 7 Ta 216/12

DRsp Nr. 2013/19537

Streitwertbemessung bei Übergang des Betriebsratsmandats Beschlussverfahren bei Betriebsübergang und Mandatsübergang

Streiten die Beteiligten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens darüber, ob das Mandat des gewählten Betriebsrats aufgrund eines Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB sein Ende gefunden hat oder bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode fortbesteht, so sind die Grundsätze für die Streitwertbemessung bei einem Wahlanfechtungsverfahren (hierzu: BAG vom 17.10.2001, 7 ABR 42/99; LAG Köln vom 14.10.2010, 7 Ta 259/10 m. w. N.) entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2012 abgeändert:

Der Streitwert für das Beschlussverfahren in erster Instanz wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 9 S. 1;

Gründe

I. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Streitwertbeschluss es Arbeitsgericht Köln vom 26.06.2012 ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.

II. Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet.