LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.01.2009
1 Ta 182/08
Normen:
ZPO § 5; ZPO § 256 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; TVG § 22 Abs. 1; KSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 4 Ca 760 c/08 vom 03.09.2008,

Streitwertaddition bei Zusammentreffen von Kündigungsschutzklage und Verzugslohnklage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 182/08

DRsp Nr. 2009/6995

Streitwertaddition bei Zusammentreffen von Kündigungsschutzklage und Verzugslohnklage

1. Werden im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits Verzugslohnansprüche für die Zeit nach Ausspruch der Kündigung geltend gemacht, wird der gesamte Streitwert durch die geltend gemachten Lohnansprüche erhöht; insofern gilt nichts anderes, als wenn diese Ansprüche in einem getrennten Verfahren geltend gemacht werden. 2. Bei objektiver Klagehäufung erfolgt grundsätzlich eine Streitwertaddition (§ 39 Abs. 1 GKG); weder der soziale Schutzzweck des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG noch der Gedanke der wirtschaftlichen Identität vermag die Beschränkung des Streitwerts auf ein Viertel des Jahresentgelts zu begründen. 3. Eine mit dem Antrag nach § 4 KSchG verbundene allgemeine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen; beide Anträge verfolgen dasselbe Ziel, nämlich den Fortbestand des Vertragsverhältnisses, weshalb diese Werte nicht nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.09.2008 - 4 Ca 760 c/08 - abgeändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 18.250,-- € festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 5; ZPO § 256 Abs. 1;