LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.10.2009
5 Ta 176/09
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2; ZPO § 278 Abs. 6; KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 1 Ca 953 a/09 vom 17.08.2009,

Streitwertaddition bei Klage auf einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages und Sozialplanabfindung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 176/09

DRsp Nr. 2009/24454

Streitwertaddition bei Klage auf einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages und Sozialplanabfindung

1. Gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 GKG ist eine Abfindung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen; das in dieser Wertvorschrift normierte Additionsverbot betrifft solche Abfindungen, die im Rahmen einer gerichtlichen Auflösung der §§ 9 und 10 KSchG festgesetzt werden. 2. Das Additionsverbot des § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 GKG greift nicht ein, wenn eine vom Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits oder einer Bestandsschutzstreitigkeit unabhängige Abfindung eingeklagt wird, etwa aufgrund eines Sozialplans, eines Tarifvertrages oder einer besonderen arbeitsvertraglichen Zusage. _

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.08.2009, Az. 1 Ca 953 a/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2; ZPO § 278 Abs. 6; KSchG § 9; KSchG § 10;

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren stellte die Klägerin folgenden Antrag:

"die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin einen Aufhebungsvertrag mit folgendem Inhalt abzuschließen:

1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. Juli 2009 enden wird.