LAG Köln - Beschluss vom 31.07.1995
13 Ta 114/95
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 ; GKG § 19 Abs. 1 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 195
NZA 1996, 840
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10021/94

Streitwert: Wertaddition bei bedingtem Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Köln, Beschluss vom 31.07.1995 - Aktenzeichen 13 Ta 114/95

DRsp Nr. 2001/4261

Streitwert: Wertaddition bei bedingtem Weiterbeschäftigungsantrag

Der in eventueller Klageerweiterung geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch (uneigentlicher oder unechter Hilfsantrag) wirkt streitwerterhöhend auch dann, wenn die gesamte Klage vor Verlesung der Anträge zurückgenommen wird.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 ; GKG § 19 Abs. 1 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, der ein Monatseinkommen von 4.800,-- DM hatte, hat unter dem 14.11.1994 Kündigungsschutzklage erhoben; darin heißt es eingangs:

"Kraft Vollmacht des Klägers wird beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 04.11.1994 aufgelöst worden ist, sondern über den 31.12.1994 hinaus ungekündigt fortbesteht.

2. Für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung und der positiven Entscheidung über den vorstehenden Feststellungsantrag wird weiterhin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.1994 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen ... "