LAG Düsseldorf - Beschluss vom 27.07.2000
7 Ta 249/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ; GKG (1975) § 19 Abs. 1 § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 § 45 Abs. 1 § 63 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 33 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
LAGE § 19 GKG Nr. 17
NZA 2001, 120
NZA-RR 2000, 613
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 13.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 277/00

Streitwert: Weiterbeschäftigungsantrag in Form eines uneigentlichen Hilfsantrags

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 7 Ta 249/00

DRsp Nr. 2002/3639

Streitwert: Weiterbeschäftigungsantrag in Form eines uneigentlichen Hilfsantrags

1. Die Beschwerdekammer bleibt bei ihrer Auffassung, daß der in der Form des uneigentlichen Hilfsantrags gestellte Weiterbeschäftigungsantrag streitwertmäßig unberücksichtigt bleibt, wenn über ihn keine Entscheidung ergeht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gebühren des Rechtsanwalts. 2. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag hat keinen eigenen Streitwert.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ; GKG (1975) § 19 Abs. 1 § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 § 45 Abs. 1 § 63 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 33 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 256 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos.

Das Arbeitsgericht hat für die Klageanträge zu 2) und 3) zu Recht keinen zusätzlichen Wert festgesetzt.

Der Weiterbeschäftigungsantrag ist in der Form eines sog. uneigentlichen Hilfsantrags gestellt worden ("für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2."). Was die streitwertmäßige Behandlung des uneigentlichen Hilfsantrags angeht, sind die Ansichten allerdings geteilt.