Die zulässige Beschwerde (§§
Das Arbeitsgericht hat für die Klageanträge zu 2) und 3) zu Recht keinen zusätzlichen Wert festgesetzt.
Der Weiterbeschäftigungsantrag ist in der Form eines sog. uneigentlichen Hilfsantrags gestellt worden ("für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2."). Was die streitwertmäßige Behandlung des uneigentlichen Hilfsantrags angeht, sind die Ansichten allerdings geteilt.
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