A.
Die Parteien schlossen zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits 9 Ca 509/00 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf folgenden Prozessvergleich:
Vergleich:
I.
Die Parteien sind darin einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 17.01.2000 mit dem 31.03.2000 sein Ende finden wird.
II.
Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 15.000,00 DM (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) zu zahlen.
III.
Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das ihn in seinem beruflichen Fortkommen nicht hindert.
IV.
...
Den Streitwert setzte das Gericht für Verfahren und Vergleich auf 18.000,-- DM (= 3 Monatseinkommen) fest.
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