LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.07.2000
7 Ta 211/00
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1099
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2078/00

Streitwert: Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 7 Ta 211/00

DRsp Nr. 2002/3643

Streitwert: Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs

1. Für den Wert eines Rechtsstreits, in dem eine Partei die Feststellung der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs begehrt, ist der Wert der ursprünglichen Anträge zugrunde zu legen; unberücksichtigt bleiben durch den Vergleich miterledigte Ansprüche. 2. Eine Wertfestsetzung für den über die Unwirksamkeit des Vergleichs geführten Rechtsstreit über den Vergleichswert hinaus kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A.

Die Parteien schlossen zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits 9 Ca 509/00 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf folgenden Prozessvergleich:

Vergleich:

I.

Die Parteien sind darin einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 17.01.2000 mit dem 31.03.2000 sein Ende finden wird.

II.

Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 15.000,00 DM (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) zu zahlen.

III.

Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das ihn in seinem beruflichen Fortkommen nicht hindert.

IV.

...

Den Streitwert setzte das Gericht für Verfahren und Vergleich auf 18.000,-- DM (= 3 Monatseinkommen) fest.