LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.02.1998
3 Sa 1837/96
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 4 § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO §§ 3 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 112
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 31.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1661/96

Streitwert: Unanwendbarkeit des § 12 Abs. 7 ArbGG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 1837/96

DRsp Nr. 2002/8387

Streitwert: Unanwendbarkeit des § 12 Abs. 7 ArbGG

Die Streitwertobergrenze des § 12 Abs. 7 ArbGG greift jedenfalls dann nicht ein, wenn es zwischen den Parteien übereinstimmend nicht um den Bestand eines Arbeits-, sondern sonstigen Rechtsverhältnisses - wie etwa Dienst- bzw. freien Mitarbeiterverhältnisses - geht und der Rechtsstreit allein aufgrund rechtswegaufdrängender Verweisung durch das Zivilgericht oder - wie im Streitfall - einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 2 Abs. 4 ArbGG vor dem ArbGG geführt wird

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 4 § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO §§ 3 17 Abs. 3 ;

Gründe:

Zwischen den Parteien war eine Restlaufzeit des Dienstverhältnisses bis zum 30.06.2000, mithin von weiteren 36 Monaten sowie die Zahlung einer Gehaltserhöhung von monatlich 714,-- DM brutto im Streit. Unter Abzug eines sog. Feststellungsabschlages von 20 % ergab sich bei einem nicht streitigen monatlichen Gesamtbezug von 20.064,-- DM brutto gem. §§ 17 Abs. 3, 3 ZPO ein Gebührenstreitwert von

Klageantrag zu 1: 36 Monate x 20.064,-- DM

abzgl. 20 % Abschlag 577.843,20 DM

Klageantrag zu 2: 36 Monate x 714,-- DM 25.704,-- DM

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603.547,20 DM