LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.05.1998
6 Ta 430/97
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 01.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 161/97

Streitwert: mehrere Kündigungen - zeitnahe Folgekündigungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 16.05.1998 - Aktenzeichen 6 Ta 430/97

DRsp Nr. 2000/2005

Streitwert: mehrere Kündigungen - zeitnahe Folgekündigungen

1. Zeitnahe Folgekündigungen sind als Eventualkündigungen gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG grundsätzlich zusammen mit der vorausgehenden Kündigung nur einmal mit dem Höchstwert gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG anzusetzen 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn die fristlose Kündigung auf der angeblichen Arbeitsverweigerung der Klägerin beruht und mit der vorausgegangenen betriebsbedingten Kündigung in keinem sachlichen Zusammenhang steht.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 17 Abs. 1 ;

Gründe: