LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.01.2002
7 Ta 475/01
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ; GKG § 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 324
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3579/01

Streitwert, Kündigung, Geschäftsführer einer GmbH

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 7 Ta 475/01

DRsp Nr. 2003/4753

Streitwert, Kündigung, Geschäftsführer einer GmbH

»Bei einer Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht, mit der (inzidenter) die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses beantragt wird, ist der Streitwert entsprechend § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG festzusetzen. § 17 Abs. 3 GKG kommt, solange der Rechtsstreit nicht an das Zivilgericht verwiesen worden ist, auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ohne weiteres ersichtlich nicht gegeben sein kann.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ; GKG § 17 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin war durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Geschäftsführerin der beklagten GmbH bestellt worden. In § 6 des Anstellungsvertrages war bezüglich der Dauer dieses Vertrages folgendes vereinbart:

"1. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 01.01.2001 in Kraft.

2. Innerhalb des ersten Jahres der Vertragsdauer können beide Parteien diesen Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12.2002 kündigen. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist beiderseits auf 6 Monate zum Jahresende.

3. Eine Abberufung der Geschäftsführerin, welche durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen kann, gilt zugleich als Kündigung durch die Gesellschaft zu dem gem. Abs. 2 nächst zulässigen Termin und ist der Geschäftsführerin schriftlich durch den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung mitzuteilen.

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