LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 16.04.1997
4 Ta 69/97
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO §§ 8, 10 ; NachwG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 10.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3537d/96

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 4 Ta 69/97

DRsp Nr. 2001/5428

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

1. Ein im Kündigungsschutzverfahren zugleich gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung ist neben dem mit drei Monatseinkünften zu bewertenden Feststellungsbegehren (§ 12 Abs. 7 ArbGG) nicht gesondert zu anzusetzen. 2. Werden lediglich unstreitig vereinbarte wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt, rechtfertigt dies allenfalls eine Wertfestsetzung zwischen 300 DM und 500 DM, da es lediglich um die Dokumentation i.S. von § 2 NachwG, nicht aber um den Inhalt streitiger Arbeitsbedingungen geht.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO §§ 8, 10 ; NachwG § 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit seiner Klage begehrt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 13. Dezember 1996 zum 1. Januar 1997 beendet worden ist sondern über den 1. Januar 1997 hinaus fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf seinen bisherigen Arbeitsplatz zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreites weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsvertrages mit dem Kläger schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Kläger auszuhändigen, wobei in die Niederschrift mindestens aufzunehmen sind: