LAG Hamm - Beschluß vom 02.07.1998
4 Sa 2233/97
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; GKG § 19 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 1; KSchG § 4 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 1154/97 - 08.10.97,

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Hamm, Beschluß vom 02.07.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 2233/97

DRsp Nr. 2001/5342

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

1. Der unechte oder uneigentliche Weiterbeschäftigungsantrag ist kein Hilfsantrag im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG, der nur dann einen eigenen Wert hätte, wenn über ihn entschieden worden wäre. 2. Mit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und im Falle des Obsiegens auf Weiterbeschäftigung werden zwei selbständige Streitgegenstände verfolgt, für die jeweils getrennte Streitwerte festzusetzen sind. 3. Zur Ermittlung des Streitwertes findet eine Addition der Werte beider Anträge statt.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; GKG § 19 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 1; KSchG § 4 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanz: ArbG Paderborn - 2 Ca 1154/97 - 08.10.97,