Die zulässige Beschwerde (§
Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Eventualhilfsantrag nicht streitwerterhöhend bewertet. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer. Zur Begründung wird auf die Entscheidung vom 24.3.1988 - 7 Ta 3/88 - verwiesen.
Hier hat der Kläger eindeutig den Beschäftigungsantrag nur für den Fall des Obsiegens im Kündigungsstreit gestellt. Entschieden ist hierüber nicht. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich. Damit scheidet eine Bewertung des Beschäftigungsantrages aus.
Abschließend wird das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass über die Höhe des Streitwerts in einem Beschluss zu befinden ist.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
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