LAG Thüringen - Beschluß vom 27.02.1996
8 Ta 19/96
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 250
AuR 1996, 196
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 10.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 350/95

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Thüringen, Beschluß vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 8 Ta 19/96

DRsp Nr. 1999/7786

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

Der Wert des Weiterbeschäftigungsantrages im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ist unter Berücksichtigung der Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 ArbGG für Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und der erheblich geringeren Bedeutung der bloßen Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses in aller Regel mit einem Bruttomonatsgehalt anzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

In dem durch Vergleich am 04.10.1995 beendeten Kündigungsschutzverfahren wendete sich die zu einer monatlichen Bruttovergütung vom DM 2.300,00 beschäftigte Klägerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene ordentliche Kündigung und begehrte für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen.

Auf Antrag des Beschwerdeführers erließ das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten gem. §§ 9 BRAGO, 25 GKG am 10.11.1995 einen Wertfestsetzungsbeschluß, in dem der Wert für Klage und Vergleich unter Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsanspruches auf vier Bruttomonatsgehälter der Klägerin, also auf DM 9.200,00, festgestzt wurde.