LAG Düsseldorf, Beschluß vom 25.08.1987 - Aktenzeichen 7 Ta 187/87
DRsp Nr. 1992/11733
Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung
1. Der Beschäftigungsanspruch ist grundsätzlich mit zwei Bruttomonatseinkommen zu bewerten.2. Wird der Beschäftigungsanspruch durch Klagehäufung mit dem Feststellungsantrag Der Kündigungsschutzbegehrens geltend gemacht, si sind die Werte nach § 5ZPO zusammenzurechnen (wie Landesarbeitsgericht Düsseldorf EzA § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr. 7; Landesarbeitsgericht Hamburg MDR 1980, 347).