LAG Hamm - Beschluß vom 17.03.1983
8 Ta 8/83
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 1984, 152
DB 1983, 1264
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 21
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 19

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung - Lohnfortzahlung - Zeugnis

LAG Hamm, Beschluß vom 17.03.1983 - Aktenzeichen 8 Ta 8/83

DRsp Nr. 2001/5352

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung - Lohnfortzahlung - Zeugnis

"Zur Bewertung der im Kündigungsschutzverfahren gestellten Anträge, insbesondere des Weiterbeschäftigungs-, des Lohnfortzahlungs- und des Zeugniserteilungsanspruchs." 1. a) Arbeitsgerichtliche Bestandsstreitigkeiten sind nach der überwiegenden Meinung regelmäßig mit dem Betrag des Vierteljahreseinkommens zu bewerten. Hat der Arbeitnehmer zugleich Gehaltsbezüge aus dem hinter dem Kündigungstermin liegenden Zeitraum geltend gemacht, so bedarf es im allgemeinen einer Streitwertaddition b) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie hier - weiteren Klageanträge (insbesondere Antrag 4) das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung des Feststellungsbegehrens nahezu ganz abdecken; in einem derartigen Fall ist der Feststellungsantrag nicht mit dem Vierteljahreseinkommen (hier: 12.600 DM), sondern nur mit 2.400 DM zu bewerten. 2. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist gesondert zu bewerten; bei seiner Bewertung ist in der Regel vom doppelten Betrag des Monatseinkommens auszugehen. Wird jedoch die Arbeitsvergütung gesondert eingeklagt, verringert sich der Wert des Beschäftigungsanspruchs auf 2/3 des Wertes des Kündigungsfeststellungsantrags (unter 1), hier also auf 1.600 DM.