Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Seinen Nichtabhilfebeschluss vom 14.12.1983 hat das Arbeitsgericht wie folgt begründet:
Vorliegender Beschwerde zugrundeliegender Rechtsstreit wurde zwar durch den im Verfahren 17 Ca 425/83 das die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Beklagten wegen einer ordentlichen fristgerechten Kündigung erfasste, miterledigt.
Jedoch hatte der Kläger zwei unabhängige Klagen gegen zwei von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen erhoben, die auch im Falle streitiger Entscheidungen zwei Urteile mit jeweils von einander unabhängigen Streitwertfestsetzungen erbracht hätten.
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