LAG München - Beschluss vom 20.07.2000
3 Ta 326/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 § 5 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1254
NZA-RR 2000, 661
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 19.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1083/99

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen

LAG München, Beschluss vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 3 Ta 326/00

DRsp Nr. 2002/15152

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen

In Bestandsstreitigkeiten bildet die Wertgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG von einem Vierteljahresverdienst auch dann die obere Grenze für die Wertfestsetzung, wenn in einem Rechtsstreit mehrere zeitnah aufeinanderfolgende Kündigungen durch Kündigungsschutzanträge angegriffen werden (BAG vom 6.12.1984 - 2 AZR 754/79 (B) = AP Nr. 8 zu § 12 ArbGG 1979). Denn auch dann handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 § 5 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.9.1997 gegen einen Monatslohn von zuletzt 3.400,-- DM brutto als Lagerist beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.9.1999 ordentlich zum 31.10.1999. Der Kläger griff die Kündigung am 18.10.1999 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts als sozial ungerechtfertigt an. Mit Schriftsatz vom 16.11.1999 erweiterte er seine Klage auf Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses.