LAG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 20.09.1995
1 (3) Ta 93/95
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 779 ; BRAGO § 23 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 104
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 23.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2071/94

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 1 (3) Ta 93/95

DRsp Nr. 1999/7776

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen

1. Für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist Voraussetzung, daß eine Ungewißheit der Parteien gem § 779 BGB beseitigt wird; nicht erforderlich ist, daß der Vergleichsgegenstand zugleich auch Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens ist. 2. Da bei einer Klage gegen mehrere Kündigungen jede Kündigung einen konkret abgrenzbaren punktuellen Streitgegenstand darstellt, ist für die Streitwertfestsetzung eine wirtschaftliche Bewertung jeder einzelnen Kündigung erforderlich. Der soziale Schutzzweck des § 12 Abs. 7 ArbGG geht nicht soweit, daß verschiedene Streitgegenstände, die sich aufgrund mehrerer Kündigungen ergeben, zu einer Einheit mit einem Höchstbetrag von drei Bruttomonatsentgelten zusammengefaßt werden können.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 779 ; BRAGO § 23 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

I.