Die Klägerin war seit dem 6. November 1980 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt und verdiente im Durchschnitt monatlich 1.350 DM brutto. Am 27. Januar 1981 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 28. Februar 1981.
Die Klägerin hat gegen die Kündigung Klage erhoben mit den Anträgen festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 1981 zum 28. Februar 1981 nicht aufgelöst worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht, und die Beklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Zwangsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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