LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.03.2004
10 Ta 53/04
Normen:
ZPO § 147 ; BRAGO § 10 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2651/03

Streitwert kombinierter Kündigungsschutz- und Zahlungsklage aufgrund Gesamtbewertung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 53/04

DRsp Nr. 2004/12609

Streitwert kombinierter Kündigungsschutz- und Zahlungsklage aufgrund Gesamtbewertung

1. Für die einheitliche Wertfestsetzung der auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsklage und der auf Entgeltfortzahlung und Arbeitsvergütung für die Zeit nach Ablauf des streitigen Beendigungszeitpunktes gerichteten Leistungsklage ist der sich aus dem Vergleich des nach § 12 Abs. 7 ArbGG mit dem Betrag von drei Monatsbezügen anzusetzende Wert des Feststellungsantrages mit der Summe der geltend gemachten Vergütungsansprüche ergebende höhere Wert maßgebend. 2. Da der Feststellungsanspruch die Rechtsgrundlage für die Vergütungsforderung bildet, sind beide Ansprüche trotz ihrer prozessualen Selbständigkeit wirtschaftlich identisch; eine Zusammenrechnung beider Werte (der Kündigungsschutzklage und der Zahlungsklage) ist nicht angebracht.

Normenkette:

ZPO § 147 ; BRAGO § 10 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig.

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.