LAG Düsseldorf - Beschluss vom 28.02.2011
2 Ta 68/11
Normen:
ZPO § 3; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4925/10

Streitwert im Verfahren der Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers gem. § 99 Abs. 4 BetrVG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 68/11

DRsp Nr. 2012/14752

Streitwert im Verfahren der Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers gem. § 99 Abs. 4 BetrVG

1. Streitwert bei Zustimmungsersetzungsverfahren des Arbeitgebers gem. § 99 IV BetrVG bei Eingruppierung/Umgruppierung: 3-facher Jahresbetrag der Vergütungsdifferenz analog § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG abzüglich 25 %. 2. 20 % des Wertes zu 1 bei "Wiederantrag" des Betriebsrates auf Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Burgmer u. a. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.11.2010 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 40.571,44 € und für den Vergleich auf 154.435,53 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

ZPO § 3; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewandt.

Der Kläger war seit 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Vertriebsassistent und später als Verkaufsleiter beschäftigt.