LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.03.2004
6 Ta 63/04
Normen:
BetrVG § 103 ; ArbGG § 12 Abs. 7 § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 8 Abs. 2 § 8 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2007/03

Streitwert im Verfahren auf Zustimmungsersetzung bei Kündigung gegenüber Betriebsrat

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 6 Ta 63/04

DRsp Nr. 2004/12613

Streitwert im Verfahren auf Zustimmungsersetzung bei Kündigung gegenüber Betriebsrat

Das auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates zu einer fristlosen Kündigung eines Funktionsträgers gerichtete Verfahren ist streitwertmäßig wie der Kündigungsschutzprozess des Betroffenen zu behandeln und mit drei Bruttomonatsgehältern entsprechend § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bewerten.

Normenkette:

BetrVG § 103 ; ArbGG § 12 Abs. 7 § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 8 Abs. 2 § 8 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

1.

Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß den Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit des Beteiligten zu 3) durch den angefochtenen Beschluss vom 18.02.2004 festgesetzt, dabei ist es jedoch dem Vorschlag des Beteiligtenvertreters zu 3), der dahin ging, ein Vierteljahresbruttoeinkommen des Beteiligten zu 3) von 9.150,-- EUR zugrunde zu legen, nicht gefolgt und hat den Regelwert des § 8 Abs. 2 BRAGO von 4.000,-- EUR angenommen.

Der Beschluss ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass es für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren keine speziellen Wertvorschriften gebe, weswegen im Normalfall von 4.000,-- EUR auszugehen sei. Im vorliegenden Verfahren seien keine wertbestimmenden Faktoren ersichtlich, die die Annahme dieses Wertes als unangemessen erscheinen lassen würden.