LAG Köln - Beschluss vom 06.01.2010
8 Ta 210/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 948/08

Streitwert für Vergleich zur Beilegung einer Entfristungsklage mit umfangreichen Festlegungen zur Fortführung von Forschungsarbeiten

LAG Köln, Beschluss vom 06.01.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 210/09

DRsp Nr. 2010/6838

Streitwert für Vergleich zur Beilegung einer Entfristungsklage mit umfangreichen Festlegungen zur Fortführung von Forschungsarbeiten

Werden zur Bewilligung eines Bestandsschutzstreites - hier Entfristung - Gegenleistungen besonderer Art vereinbart - hier die Überlassung von Material und Gerätschaften an einen anderen Träger zur Fortsetzung von Forschungsarbeiten, bei dem die Forschungsarbeiten im Rahmen eines mit diesem begründeten Vertragsverhältnis fortgesetzt werden können - und akzeptiert der Kläger unter diesen Voraussetzungen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die streitige Befristung, so enthalten diese Regelungen eines Vergleichs keine Regelungen von Streitgegenständen rechtshängiger oder nichtrechtshängiger Art. Die Regelungen sind Gegenleistung für die Akzeptanz der Befristung und wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.

1. Der Wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden, nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen.