I.
Der Klägervertreter richtet sich mit seiner Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 8.7.2007 insoweit, als das Arbeitsgericht die negative Feststellungsklage, dass der Beklagten keine Forderung in Höhe von EUR 50.335,67 gegen den Kläger zusteht, nur mit einem Wert von EUR 7.667,84 bewertet hat. Der Klägervertreter begehrt den Streitwert insoweit mit EUR 50.335,67 zu bewerten.
II.
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