LAG München - Beschluss vom 16.02.2007
9 Ta 43/07
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
ArbRB 2008,49
JurBüro 2007, 256
NZA-RR 2007, 382
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2372/06

Streitwert für negative Feststellungsklage

LAG München, Beschluss vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 43/07

DRsp Nr. 2007/14430

Streitwert für negative Feststellungsklage

»Auch bei einer negativen Feststellungsklage bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Feststellung. Bestimmend ist die Berühmung des Beklagten, weil das Nichtbestehen des Anspruches in Höhe der Berühmung festgestellt werden soll; ein Abschlag ist nicht vorzunehmen.«

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Der Klägervertreter richtet sich mit seiner Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 8.7.2007 insoweit, als das Arbeitsgericht die negative Feststellungsklage, dass der Beklagten keine Forderung in Höhe von EUR 50.335,67 gegen den Kläger zusteht, nur mit einem Wert von EUR 7.667,84 bewertet hat. Der Klägervertreter begehrt den Streitwert insoweit mit EUR 50.335,67 zu bewerten.

II.