Die Beschwerde, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, hat in der Sache keinen Erfolg, soweit die Beschwerdeführer nach wie vor die Bewertung der Zeugnisklausel zu Ziffer 2 des Prozessvergleichs vom 25.07.2005 einer Bruttomonatsvergütung des Klägers = 1.700,00 EUR erstreben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.08.2005 die ursprüngliche Streitwertfestsetzung insoweit lediglich um 425,00 EUR, d.h. um den 1/4 der Bruttomonatsvergütung entsprechenden Betrag angehoben.
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