LAG Köln - Beschluss vom 07.01.2010
7 Ta 386/09
Normen:
ZPO § 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1053/09

Streitwert für Leistungsklage auf Beschäftigung

LAG Köln, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 386/09

DRsp Nr. 2010/17176

Streitwert für Leistungsklage auf Beschäftigung

Eine Leistungsklage auf Beschäftigung ist regelmäßig mit zwei Bruttomonatsvergütungen zu bewerten, auch wenn es nicht um das Ob der Beschäftigung geht, sondern um den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung und die Berechtigung von den Arbeitsinhalt bestimmenden Direktionsrechten. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn der Inhalt der Streitpunkte nur Randbereiche der Arbeits- und Beschäftigungspflicht betrifft und von ersichtlich untergeordneter Bedeutung ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 02.11.2009 hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2009 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 05.11.2009 abgeändert:

Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren

8 Ca 1053/09 wird antragsgemäß auf 9.134,38 - festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage in Form eines Leistungsantrages, der Beklagten aufzugeben, ihn als Ausbilder und Koordinator zu beschäftigen. Im Zeitpunkt des Eingangs der Klage am 03.02.2009 war der Kläger gegen seinen Willen von der Arbeitsleistung freigestellt. Ab dem 09.02.2009 wurde er weiterbeschäftigt, jedoch wurde ihm die Funktion eines Koordinators, die er bis dahin inne gehabt hatte, entzogen.