LAG Köln - Beschluss vom 17.08.2010
11 Ta 194/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3; KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9594/09

Streitwert für Kündigungsschutzverfahren mit Auflösungsantrag

LAG Köln, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 194/10

DRsp Nr. 2010/16862

Streitwert für Kündigungsschutzverfahren mit Auflösungsantrag

Der Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage nach den §§ 9, 10 KSchG gestellt wird, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.05.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2010 - 12 Ca 9594/09 -wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3; KSchG § 9; KSchG § 10;

Gründe

I. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 06.05.2010 den Streitwert für das Verfahren auf 64.116,19 - (bestehend aus drei Monatsverdiensten für die erste Kündigung, zwei Monatsverdiensten für die Folgekündigung, einem Monatsverdienst für den Weiterbeschäftigungsantrag sowie dem bezifferten Zahlungsantrag) und für den gerichtlichen Vergleich vom 06.05.2010 auf 69.333,19 - (Mehrwert: Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit Bedauerns- und Dankesformel und der Leistungsbeurteilung "gut") festgesetzt.

Mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 27.05.2010 erstreben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Erhöhung des Gebührenstreitwertes um drei Bruttomonatsgehälter. Zur Begründung verweisen sie auf den vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigten Auflösungsantrag der Beklagten vom 06.05.2010.