Die Beschwerde der Rechtsanwälte H. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2011 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen eine "außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgemäß zum nächst zulässigen Zeitpunkt" ausgesprochene Kündigung des seit 01.01.2003 bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 05.01.2011 durch die Beklagte. Die Klägerin verdiente monatlich 4.437,00 € brutto. Die Klägerin hat u. a. folgende Anträge gestellt:
1.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 05.01.2011 ausgesprochene fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
2.
Hilfsweise,
für den Fall, dass der vorstehende Klageantrag zu Ziffer 1. Erfolg hat:
a) …
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