LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.05.2011
2 Ta 279/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 453/11

Streitwert für Kündigungsschutzklage gegen fristlos und hilfsweise fristgemäß ausgesprochene Kündigung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 279/11

DRsp Nr. 2011/19730

Streitwert für Kündigungsschutzklage gegen fristlos und hilfsweise fristgemäß ausgesprochene Kündigung

Der Vierteljahresverdienst (§ 42 III S. 1 GKG) ist bei der Streitwertfestsetzung nur einmal in Ansatz zu bringen, wenn in einer Kündigungserklärung eine fristlose und gleichzeitig eine hilfsweise fristgemäße Kündigung ausgesprochen wird. (Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer: Beschluss vom 06.05.2008 - 6 Ta 136/08 - juris)

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte H. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2011 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen eine "außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgemäß zum nächst zulässigen Zeitpunkt" ausgesprochene Kündigung des seit 01.01.2003 bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 05.01.2011 durch die Beklagte. Die Klägerin verdiente monatlich 4.437,00 € brutto. Die Klägerin hat u. a. folgende Anträge gestellt:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 05.01.2011 ausgesprochene fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

2.

Hilfsweise,

für den Fall, dass der vorstehende Klageantrag zu Ziffer 1. Erfolg hat:

a) …