LAG Köln - Beschluss vom 22.10.2009
7 Ta 197/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 408/08

Streitwert für Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung

LAG Köln, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 197/09

DRsp Nr. 2010/16840

Streitwert für Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung

Der Streitwert eines auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung gerichteten Beschlussverfahrens beträgt nach ständiger Bezirksrechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, 80 % des 36-fachen Unterschiedsbetrages zwischen den unter den Betriebspartnern streitigen Eingruppierungen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnervertreterin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.04.2009 abgeändert:

Der Streitwert für das vorliegende Beschlussverfahren wird auf

10.238,40 -

festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsgegnervertreterin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.04.2009 ist begründet. Der Streitwert ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des LAG Köln und anderer Obergerichte auf 80 % des 36-fachen Unterschiedsbetrages festzusetzen, der sich aus den zwischen den Betriebspartnern streitig in Frage kommenden Eingruppierungsgruppen ergibt (LAG Köln 10 Ta 43/08 vom 19.03.2008; LAG Köln 13 (2) Ta 155/01). Die Beschwerdekammer sieht keinen Anlass, von dieser gefestigten und inhaltlich sinnvollen Rechtsprechung abzugehen.