LAG Köln - Beschluss vom 27.06.2007
7 (9) Ta 479/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 728
NZA-RR 2008, 43
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 78/06

Streitwert für Beschlussverfahren um Mitbestimmung bei Einsatz bestimmter Mitarbeiter von Fremdfirmen

LAG Köln, Beschluss vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 7 (9) Ta 479/06

DRsp Nr. 2007/17736

Streitwert für Beschlussverfahren um Mitbestimmung bei Einsatz bestimmter Mitarbeiter von Fremdfirmen

»1. Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren darum, ob der Einsatz bestimmter Mitarbeiter von Fremdfirmen mitbestimmungspflichtig ist, handelt es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit i. S. v. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.2. Für die Bemessung des Streitwerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kommt es in allererster Linie auf die Bedeutung der streitigen Angelegenheit für die Streitparteien, insbesondere den Antragsteller, an. Andere Kriterien wie die rechtliche Schwierigkeit des Falles oder der damit verbundene Arbeitsaufwand können daneben allenfalls ergänzend und im Sinne einer Korrekturfunktion herangezogen werden.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats bei dem von der Arbeitgeberin veranlassten Einsatz von acht bis zehn Mitarbeitern einer Drittfirma als sogenannte Zugschlussmeldeposten für die Dauer von mehreren Monaten.