LAG Köln - Beschluss vom 03.06.2009
4 Ta 167/09
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 40/08

Streitwert für Beschlussverfahren um Einrichtung einer Einigungsstelle

LAG Köln, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 167/09

DRsp Nr. 2009/18906

Streitwert für Beschlussverfahren um Einrichtung einer Einigungsstelle

Der Streitwert für ein Verfahren über die Einrichtung einer Einigungsstelle gem. § 98 ArbGG beträgt regelmäßig 4.000,-- .

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2009 - 4 BV 40/08 - abgeändert:

Der Streitwert für das Beschlussverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3;

Gründe:

Nach ganz herrschender Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Köln vom 22.09.2008 - 7 Ta 188/08 - NRWE; LAG Hamm vom 09.06.2008 - 10 Ta 279/08 - JURIS, mit zahlreichen weiteren; LAG Baden-Württemberg vom 04.12.1979 - BB 1980, 321 -; LAG München vom 01.09.1993 - DB 1993, 2604 -; LAG Niedersachsen vom 30.04.1999 LAGE BRAGO § 8 Nr. 40; LAG Sachsen vom 16.07.2007 - 4 Ta 136/07 -) ist bei dem Verfahren nach § 98 ArbGG über die Einrichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle regelmäßig der heute in § 23 Abs. 3 RVG normierte Ausgangswert von 4.000,00 € anzusetzen.