LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.03.2004
5 Ta 52/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 Halbsatz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3182/03

Streitwert für Beschäftigungsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 52/04

DRsp Nr. 2004/7074

Streitwert für Beschäftigungsanspruch

Läuft das wahre Interesse des Klägers darauf hinaus, von der Beklagten tatsächlich beschäftigt zu werden, ist dieses Begehren grundsätzlich mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 Halbsatz 1 ;

Gründe:

I.

In dem - durch die Klage vom 25.09.2003 (Bl. 1 ff d.A.) eingeleiteten - Erkenntnisverfahren - 1 Ca 3182/03 - beanspruchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten, den Kläger in ihrem Betrieb als Arbeiter zu beschäftigen.

Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren endete so, wie sich dies aus der Sitzungsniederschrift vom 21.11.2003 - 1 Ca 3182/03 - (Bl. 21 ff d.A.) ergibt.

Auf den Antrag des Beschwerdeführers setzte das Arbeitsgericht den Gegen- standswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf EUR 1.900,00 fest. Gegen den - ihm am 27.01.2004 zugestellten - (Festsetzungs-)Beschluss vom 19.01.2004 - 1 Ca 3182/03 - legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.02.2004 (- beim Arbeitsgericht am 10.02.2004 eingegangen -) Beschwerde ein und nahm zur Begründung auf seine schriftlichen Ausführungen vom 25.11.2003 (Bl. 30 d.A. nebst Anlage Bl. 31 ff d.A.) Bezug. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Gegenstandswert auf EUR 5.700,00 festzusetzen.