LAG Düsseldorf - Beschluss vom 07.08.1998
7 Ta 174/98
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FA 1998, 387
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6555/97

Streitwert: Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.1998 - Aktenzeichen 7 Ta 174/98

DRsp Nr. 2002/8303

Streitwert: Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

Eine in einem Kündigungsschutzverfahren getroffene vergleichsweise Regelung, wonach der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (nach der das Arbeitsverhältnis nach dem Vergleich enden soll) unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt wird, hat einen eigenen Wert. Diese ist mit 1/10 des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Arbeitseinkommens anzunehmen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist nur zu einem geringen Teil erfolgreich.

Unbegründet ist die Beschwerde zunächst, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet.