LAG Köln - Beschluss vom 27.07.1995
13 Ta 144/95
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 18
NZA-RR 1996, 317
Vorinstanzen:
ArbG Bonn - 2 (4) Ca 756/95 - 07.06.95,

Streitwert: Freistellung des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess - Auflösungsantrag

LAG Köln, Beschluss vom 27.07.1995 - Aktenzeichen 13 Ta 144/95

DRsp Nr. 2001/4259

Streitwert: Freistellung des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess - Auflösungsantrag

1. Der unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers in einem gerichtlichen Vergleich kommt ein eigener Streitwert zu; angemessen ist der Betrag der Vergütung, die für den Freistellungszeitraum anfällt. 2. Der Aufnahme eines - dem Grunde nach unstreitigen und nicht rechtshängigen - Zeugnisanspruchs in einen gerichtlichen Vergleich kommt eine Streitwert zu, der über das bloße Titulierungsinteresse hinausgeht, wenn der Vergleich (hier: durch die Bezugnahme auf ein schon vorhandenes Zwischenzeugnis) auch eine weitgehende inhaltliche Regelung trifft und nichts die Annahme rechtfertigt, dass zwischen den Parteien auch schon über den Inhalt Konsens besteht. Angemessen ist unter diesen Voraussetzungen ein Streitwert in Höhe eines Monatseinkommens. 3. Dem Auflösungsantrag kommt im Kündigungsschutzprozess kein eigener Streitwert zu.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, der ein Monatseinkommen von 4.800,- DM hatte, hat mit vorliegender Klage vom 10.03.1995

1.) einen Kündigungsschutzantrag gestellt,

2.) sich gegen eine Versetzung gewandt,

3.) eine Reduzierung seiner ihm von der Beklagten vorgehaltenen Soll-Stunden von 105 auf 68 angestrebt und

4.) Zahlung in Höhe von 4.454,- DM verlangt.