Streitwert: Eingruppierungsfeststellungsklage - Haupt- und Hilfsantrag
LAG Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2000 - Aktenzeichen 6 Ta 70/00
DRsp Nr. 2002/16849
Streitwert: Eingruppierungsfeststellungsklage - Haupt- und Hilfsantrag
Begehrt ein in der Vergütungsgruppe IVa Fg 1 BAT-O eingruppierter Kläger im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O und hilfsweise eine nach der Vergütungsgruppe III BAT-O, so liegt derselbe Gegenstand i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG vor, nach dem es nicht gerechtfertigt ist, über die 36-fache Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen IIa und IVa BAT-O hinaus noch eine weitere Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen III und IVa BAT-O für den Hilfsantrag in Ansatz zu bringen.