LAG Brandenburg - Beschluss vom 01.09.2000
6 Ta 70/00
Normen:
GKG (1975) § 19 Abs. 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 Satz 2 § 45 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 85
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 5 BV 1555/99 - 21.03.00,

Streitwert: Eingruppierungsfeststellungsklage - Haupt- und Hilfsantrag

LAG Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2000 - Aktenzeichen 6 Ta 70/00

DRsp Nr. 2002/16849

Streitwert: Eingruppierungsfeststellungsklage - Haupt- und Hilfsantrag

Begehrt ein in der Vergütungsgruppe IVa Fg 1 BAT-O eingruppierter Kläger im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O und hilfsweise eine nach der Vergütungsgruppe III BAT-O, so liegt derselbe Gegenstand i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG vor, nach dem es nicht gerechtfertigt ist, über die 36-fache Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen IIa und IVa BAT-O hinaus noch eine weitere Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen III und IVa BAT-O für den Hilfsantrag in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

GKG (1975) § 19 Abs. 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 4 Satz 2 § 45 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I.