Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.12.2014 -
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29. Dezember 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vergleich kommt kein Mehrwert zu.
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