LAG Köln - Beschluss vom 13.02.2015
5 Ta 36/15
Normen:
§ 42 GKG;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 16
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2720/14

Streitwert eines Vergleichs im KündigungsrechtsstreitStreitwerterhöhende Berücksichtigung nicht rechtshängige StreitpunkteVoraussetzungen eines Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Bonuszahlung

LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 36/15

DRsp Nr. 2015/6593

Streitwert eines Vergleichs im Kündigungsrechtsstreit Streitwerterhöhende Berücksichtigung nicht rechtshängige Streitpunkte Voraussetzungen eines Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Bonuszahlung

1. Regelungen in einem Vergleich zur Beilegung eines Kündigungsrechtsstreits können nur dann streitwerterhöhend berücksichtigt werden, wenn sie Streitpunkte betreffen, über den sich die Parteien unabhängig vom Streit über die Wirksamkeit der Kündigung auseinandergesetzt haben.2. Im konkreten Fall waren daher die in dem Vergleich zu folgenden Punkten getroffenen Regelungen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigten: FreistellungOutplacementMaßnahmeZeugnisBonus

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.12.2014 - 3 Ca 2720/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 42 GKG;

Gründe

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29. Dezember 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vergleich kommt kein Mehrwert zu.

1.