LAG Saarland - Beschluss vom 31.03.2011
2 Ta 11/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 2;

Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens hinsichtlich der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Umgruppierung von Arbeitnehmern

LAG Saarland, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 11/11

DRsp Nr. 2012/17794

Streitwert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens hinsichtlich der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Umgruppierung von Arbeitnehmern

1. Zur Wertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit dem Gegenstand der Zustimmungsersetzung bei durch den Betriebsrat verweigerter Zustimmung zu beabsichtigten Umgruppierungen von Arbeitnehmern kann zur Berechnung des festzusetzenden Wertes wegen der für einen individualrechtlich geführten Eingruppierungsrechtsstreit präjudiziellen Wirkung des Beschlussverfahrens auf § 42 Abs.3 S.2 GKG zurückgegriffen werden. 2. Bei der solchermaßen sich ergebenden Verdienstdifferenzsumme über den Zeitraum von 36 Monaten zwischen der Vergütung aus der innegehabten Gehaltsgruppe des Arbeitnehmers und der von Arbeitgeberseite angestrebten Gehaltsgruppe ist unter dem Gesichtspunkt, dass es sich jedoch bei dem Beschlussverfahren um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung handelt ein Abschlag von 20 % sachgerecht.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 (BRat) vom 21.02.2011 - eingegangen beim Arbeitsgericht Saarlouis am 21.02.2011 - gegen den Streitwertbeschluss vom 14.02.2011 (vgl. Bl. 145/146 d.A.) wird der Streitwert für das Beschlussverfahren in 1. Instanz festgesetzt auf

10.828,80 €.