LAG Köln - Beschluss vom 14.08.2015
11 Ta 144/15
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 947/14

Streitwert einer Kündigungsschutzklage

LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 144/15

DRsp Nr. 2015/19144

Streitwert einer Kündigungsschutzklage

Für die streitwertmäßige Erfassung von Folgekündigungen ist unabhängig vom streitigen Kündigungssachverhalt auf die Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen abzustellen. Ist diese größer als drei Monate, so kommt die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG zum Tragen. Ist die Zeitdifferenz geringer, so ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei in der Regel mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist (LAG Köln - 11 Ta 246/13 - 08.10.2013).

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2014 - 9 Ca 947/14 - abgeändert und der Streitwert für das Verfahren auf 24.436,36 € und für den Vergleich vom 17.12.2014 auf 32.586,92 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.